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  Allgemeine Geschäftsbedingungen


Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Hörgeräteakustikers. Entgegenstehende AGB werden nicht Bestandteil des Vertrages, wenn nicht
der Hörgeräteakustiker deren Geltung ausdrücklich zustimmt.

I     Besondere Bedingungen für Kaufverträge

1.   Abschluss des Kaufvertrages
Der Vertrag kommt zustande, wenn Hörgeräte Meckler die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch Mitteilung der Auslieferung der Ware in einem angemessenen Zeitraum nach der Bestellung annimmt.

2.   Lieferfähigkeit, Rücktrittsvorbehalt

2.1. Die Lieferung durch
den Hörgeräteakustiker erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Hörgeräteakustikers durch Zulieferer, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit seinem Zulieferer, sofern der Hörgeräteakustiker die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.

2.2. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware kann
der Hörgeräteakustiker vom Vertrag zurücktreten und wird in diesem Falle den Kunden umgehend unterrichten und eine eventuelle Vorauszahlung oder sonstige Gegenleistung unverzüglich erstatten. Eine Ersatzbelieferung des Kunden, mit einem gleichwertigen Artikel, erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden per Email, Fax oder Brief.

2.3.
Der Hörgeräteakustiker behält sich die Lieferung in haushaltsüblichen Mengen sowie die Ablehnung der Belieferung von Wiederverkäufern vor. Weist der Kunde nicht vor Vertragsschluss ausdrücklich auf seine Absicht hin, die Waren gewerblich wiederzuverkaufen, ist der Hörgeräteakustiker zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

3.   Abnahme des Kaufgegenstandes

3.1. Der Kunde ist zur Abnahme spätestens zu einem vereinbarten Liefertermin verpflichtet. Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht ordnungsgemäß ab, ist
der Hörgeräteakustiker berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen und im Falle der Fruchtlosigkeit vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

3.2. Verlangt
der Hörgeräteakustiker im vorbezeichneten Fall Schadenersatz, so beträgt dieser wenigstens pauschal 15% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Hörgeräteakustiker unbenommen. Der Schadenersatz wegen Verzuges bleibt hierdurch unberührt.

4.   Mängelansprüche

4.1.
Der Hörgeräteakustiker haftet wegen Mängeln der Kaufsache nach den gesetzlichen Regeln.

4.2. Abweichend davon verjähren Mängelansprüche von gewerblichen Wiederverkäufern innerhalb eines Jahres.

4.3. Beeinträchtigungen der Sache, die u.a. auf Verschleiß, unsachgemäßem Gebrauch, mangelnder oder falscher Pflege oder auf ausgelaufene bzw. auf die Verwendung ungeeigneter Batterien zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar.

II   Besondere Bedingungen für Werkverträge

1.   Handwerksgerechte Ausführung

Reparaturen und Anpassungen von Hörgeräten erfolgen so, wie es bei Werkleistungen der gleichen Art üblich ist und vom Kunden nach Art des Werkes erwartet werden kann. Eine zweckmäßige Anpassung im Einzelfall erfolgt nach den Möglichkeiten, wie sie handwerksgerechter, üblicher Werkleistung entspricht.

2.    Mängelansprüche

Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Leistung (z.B. Reparaturen und Anpassungen) verjähren innerhalb eines Jahres und ab der Abnahme des Werkes.

3.    Rücktrittsvorbehalt

3.1. Ergibt sich trotz vorheriger handwerksgerechter, fachmännischer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag zur Reparatur oder einer Anpassung des Gerätes nach den Maßstäben handwerksgerechter üblicher Leistung unausführbar ist, kann
der Hörgeräteakustiker vom Vertrag zurücktreten.

3.2. Im Falle eines solchen Rücktritts vom Vertrag durch
den Hörgeräteakustiker hat der Kunde nur einen Anspruch auf Rückgabe seines Gerätes in dem Zustand, in dem es sich nach der Bearbeitung befindet. Kosten werden in diesem Fall nicht erhoben. Für den Fall der Kostenübernahme durch einen Kostenträger wird eine Kostenpauschale mit diesem abgerechnet.

III  Gemeinsame Bestimmungen

1.    Privatrechtsverhältnis / Versicherungsleistungen Dritter

1.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Hörgeräte Meckler sind privatrechtlicher Natur.

1.2. Der Kunde ist grundsätzlich selbst zur Zahlung der Leistung
des Hörgeräteakustiker verpflichtet, kann sich aber hiervon durch Beibringung einer spätestens bei Auftragserteilung vorzulegenden schriftlichen Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers, einer Versicherungsbehörde oder eines Trägers der Heilfürsorge befreien, wenn und soweit diese die Entgelte für die Lieferungen und Leistungen des Hörgeräteakustikers abdeckt. Entspricht eine Kostenübernahmeerklärung nicht dem vereinbarten Tarif für die Lieferung und/oder Leistung des Hörgeräteakustikers, wird sie nur als Kostenzuschusserklärung angenommen. Der Kunde bleibt zur Zahlung des nicht bezuschussten Betrages gegenüber dem Hörgeräteakustiker verpflichtet.

1.3. Liegt bei Auftragserteilung keine Kostenübernahmeerklärung vor, wird eine solche aber später – spätestens bis zur Erteilung der abschließenden Kostenrechnung – nachgereicht, wird
der Hörgeräteakustiker im Umfang der Kostenübernahmeerklärung direkt mit dem Kostenträger abrechnen.

1.4. Solange und soweit die übernommen Kosten tatsächlich nicht gedeckt wurden, bleibt der Kunde gegenüber
dem Hörgeräteakustiker zur Zahlung verpflichtet.

2.   Wartungsobliegenheit

Der Kunde ist gehalten, Wartungsarbeiten regelmäßig mindestens einmal in sechs Monaten bei
dem Hörgeräteakustiker oder einem Mitglied der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker durchführen lassen.

3.   Eigentum und Eigentumsvorbehalt

3.1. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden verbleibt das Eigentum an der Ware beim
Hörgeräteakustiker.

3.2. Gegenstände, die dem Kunden zur Probe übergeben werden, bleiben im Eigentum
des Hörgeräteakustikers.

3.3. Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum
des Hörgeräteakustikers stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln.

4.   Haftung

4.1. Die Haftung für Verschulden
des Hörgeräteakustikers, des gesetzlichen Vertreters oder der vom Hörgeräteakustiker eingesetzten Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

4.2. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.

4.3. Für Ansprüche des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Ansprüchen aufgrund der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Hörgeräte Meckler unbeschränkt.

5.   Zahlungsbedingungen

5.1. Der Rechnungsbetrag für Verkäufe, Leistungen und Reparaturen wird mit Rechnungsstellung an den Zahlungspflichtigen fällig. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher vereinbart wurden.

5.2. Der Kunde kommt mit seinen Zahlungen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet.

6.   Sonstiges

6.1. Auf die Rechtsbeziehungen mit
dem Hörgeräteakustiker findet ausschließlich das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

6.2. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt für den Gerichtsstand sowie den Leistungs- und Erfüllungsort der Geschäftssitz
des Hörgeräteakustikers als ausschließlich vereinbart.

6.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

 Stand: August 2005

 

 

 
       
 
 
Hörgeräte Meckler
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